Pflegende übernehmen Verantwortung – das beweist die Berufsgruppe täglich. Die Pflegeberufekammer ist das Instrument, das die Verantwortung für unsere beruflichen Belange in die Hände von uns Pflegefachpersonen legt. Das oberste Ziel einer Pflegeberufekammer ist es, eine fachgerechte und professionelle Pflege der Bevölkerung sicherzustellen - weil wir es können.

Ein Informationsangebot des DBfK Nordwest e.V.

Stark für die Pflege – Pflegeberufe­kammer Jetzt!

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Pflegeberufekammern in Deutschland

Die Selbstverwaltung der Heilberufe in Form von Kammern fällt auf Grund der föderalen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer.

Auf der interaktiven Pflegeberufekammer-Karte findet sich der aktuelle Stand im Bereich des DBfK Nordwest e. V. (blau) sowie in allen übrigen Bundesländern.

Pflegeberufekammern in Nordwest

Im Nordwesten ist sehr viel in Bewegung, wenn es um Pflegeberufekammern geht: In Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte der Landtag am 24. Juni 2020 dem Gesetz zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zugestimmt. Damit soll mit geschätzt 220.000 Pflegefachpersonen in NRW die mitgliederstärkste Heilberufekammer Deutschlands entstehen.

Auch in Hamburg ist Bewegung: Nach der Bürgerschaftswahl im Frühjahr 2020 findet sich im Koalitionsvertrag der regierenden Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Absicht, nach Beratungen eine erneute Befragung für alle Hamburger Pflegefachpersonen zur Gründung einer Landespflegeberufekammer in Erwägung zu ziehen.

In Schleswig-Holstein und Niedersachsen gab es seit 2017 jeweils eine Pflegeberufekammer. Der fehlende politische Rückhalt während der Aufbauarbeiten dort zeigte, dass mit Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes das Streiten um eine unabhängige Selbstverwaltung der Heilberufe in der Pflege nicht beendet ist. Beide Pflegeberufekammern sind zum Ende des Jahres 2021 wieder abgeschafft worden.

Auch in Bremen wird immer wieder über eine Pflegeberufekammer geredet. Die dort etablierte Arbeitnehmerkammer stellt jedoch eine Besonderheit dar.

Wir informieren hier über die Entwicklung zu diesem wichtigen Thema im Bereich des DBfK Nordwest und Deutschlandweit. Einfach ein Bundesland auf der nebenstehenden Karte anklicken und entsprechende Informationen anzeigen lassen.

 

Bundespflegeberufekammer

Am 14. Juni 2019 fand in Berlin die konstituierende Sitzung der Pflegekammerkonferenz (Arbeitsgemeinschaft der Pflegekammern - Bundespflegekammer) statt. Damit hatten die bestehenden Pflegeberufekammern zusammen mit dem Deutschen Pflegerat (DPR) eine gemeinsame Vertretung auf Bundesebene gegründet. Mittlerweile bringt sich die Bundespflegekammer in wichtige gesundheits- und pflegepolitische Fragen auf Bundesebene ein.

Nach der Bundestagswahl 2021 hatten sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP als regierende Parteien gefunden und in ihren Koalitionsvertrag folgenden Passus formuliert: „Mit einer bundesweiten Befragung aller professionell Pflegenden wollen wir Erkenntnisse darüber erlangen, wie die Selbstverwaltung der Pflege in Zukunft organisiert werden kann.“ (S. 82) 

Weitere Informationen finden sich auf der Website: https://www.bundespflegekammer.de

Nordrhein-Westfalen

Im Herbst 2018 wurde in einer repräsentativen Befragung unter Pflegefachpersonen abgestimmt, ob diese eine Pflegekammer mit Pflichtmitgliedschaft wie etwa in Schleswig-Holstein, einen Pflegering nach bayrischem Vorbild oder gar keine Vertretung bevorzugen. Der DBfK hatte in Kooperation mit anderen Pflegeverbänden im Vorfeld dieser Befragung zahlreiche Informationsveranstaltungen durchgeführt. Am Ende haben sich 79 Prozent der befragten 1.503 Pflegefachpersonen in Nordrhein-Westfalen für die Errichtung einer Pflegekammer ausgesprochen.

Am 29. November 2019 stand die erste Lesung des „Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Tagesordnung des nordrhein-westfälischen Landtags.

In der Folge hat ein „Pflegefachlicher Beirat“ damit begonnen, Vorarbeiten für den Errichtungsausschuss zu leisten und damit den Weg zur Pflegekammer NRW vorzubereiten.

Der Aufbau der Pflegekammer NRW sollte mit insgesamt fünf Millionen Euro unterstützt werden, um einen schuldenfreien Start der Selbstverwaltung zu gewährleisten.

Die Pflegekammer NRW wird voraussichtlich ca. 220.000 Mitglieder zählen. Damit wird sie die mitgliederstärkste Heilberufekammer in Deutschland sein. Durch die verpflichtende Mitgliedschaft für alle Pflegefachpersonen in NRW ist sichergestellt, dass die Pflegekammer NRW ihre Wirksamkeit entfalten und für die gesamte Berufsgruppe sprechen kann.

Am 24. Juni 2020 ist das Gesetz zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen mit den Stimmen von CDU, FDP und den Grünen verabschiedet worden. Nach Inkrafttreten des Gesetzes ist im September 2020 ein Errichtungsausschuss berufen worden, der die Registrierung der Mitglieder und die Wahl zur ersten Kammerversammlung vorbereitet und durchführt. Ursprünglich sollten im Frühjahr 2022 die Wahlen und die konstituierende Sitzung der gewählten Kammerversammlung stattgefunden haben. 

Am 15. Dezember 2021 hat der Landtag entschieden, dass aufgrund der andauernden pandemischen Lage die Phase der Information und Registrierung der Pflegefachpersonen verlängert wird. Damit können sich noch bis zum Herbst 2022 alle Pflegefachpersonen ausreichend informieren und für die Wahl zur Kammerversammlung registrieren. Die Konstituierung der Kammerversammlung soll im Dezember 2022 erfolgen. Außerdem haben die Parlamentarier im Landtag NRW beschlossen, dass die Pflegekammer NRW eine langfristige Anschubfinanzierung über den gesamten Zeitraum der Aufbauphase erhält, sodass auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen bis Mitte 2027 verzichtet werden kann. 

Am 27. August 2021 ist die Wahlordnung für die Wahl zur ersten Kammerversammlung in NRW veröffentlicht worden. In fünf Wahlkreisen (Münster, Detmold, Arnsberg, Düsseldorf und Köln) wird in den beiden Tätigkeitsgruppen Interdisziplinäre Pflege und Altenpflege gewählt. Damit gibt es insgesamt 10 Wahlgruppen in NRW. Je 1.500 Wahlberechtigte je Wahlkreis und Tätigkeitsbereich, wird ein Mitglied in die Kammerversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind ausschließlich Mitglieder der Pflegekammer NRW, die ihre Registrierung beim Errichtungsausschuss bis Herbst 2022 abgeschlossen haben (hier geht’s direkt zur Online-Registrierung: https://www.pflegekammer-nrw.de/registrierung/).

 

Weitere Informationen finden sich auch unter: https://www.pflegekammer-nrw.de

Schleswig-Holstein

Im Dezember 2012 beschloss der Landtag in Schleswig-Holstein die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Pflegeberufekammer zu schaffen. Das zuständige Ministerium beauftragte bei „TNS Infratest“ eine Umfrage unter den Pflegenden, um ein repräsentatives Meinungsbild zur Errichtung einer Pflegeberufekammer zu bekommen. Rund 1.170 Pflegefachpersonen wurden im Jahr 2013 befragt. 51 Prozent sprachen sich hiernach für eine Pflegeberufekammer aus, 24 dagegen und die restlichen Befragten enthielten sich. In Schleswig-Holstein beschloss der Landtag am 15. Juli 2015 die Errichtung einer Pflegeberufekammer. Damit wurde deutschlandweit die zweite Pflegeberufekammer (nach Rheinland-Pfalz) ins Leben gerufen. Das Sozialministerium berief Pflegefachpersonen zu Mitgliedern des Errichtungsausschusses, der die Einberufung der ersten gewählten Kammerversammlung vorbereitete. Am 21. April 2018 fand die konstituierende Sitzung der 40-köpfigen Kammerversammlung statt.

In der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein waren zuletzt rund 26.000 Pflegefachpersonen registriert. Sie beschäftigte sich unter anderem mit der Organisation und Umsetzung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen, mit der Erarbeitung einer gemeinsamen Berufsordnung und legte hierfür den Entwurf einer Delegationsnorm vor und hat die Interessen der professionell Pflegenden in zahlreichen Gremien vertreten. 

Die Regierungskoalition (CDU, FDP, Grüne) entschieden sich dafür, 2021 eine sogenannte „Urabstimmung“ unter den Mitgliedern über die Zukunft der Pflegeberufekammer durchführen zu lassen. Von den 23.579 abstimmungsberechtigten Mitgliedern der Pflegeberufekammer haben 17.747 teilgenommen. Von den gültigen abgegebenen Stimmen (17.372) entfielen auf die Auflösung der Kammer 91,77 Prozent (15.942) und auf die Fortführung der Kammer 8,23 Prozent (1.430).

Am 11. Juni 2021 trat das Gesetz zur Abwicklung der Pflegeberufekammer in Kraft. Ihre einzige gesetzliche Aufgabe ab. diesem Zeitpunkt war die Abwicklung. Die meisten Aufgaben und Aktivitäten werden nicht mehr bearbeitet.

Seit Ende des Jahres 2021 gibt es im Sinne der Selbstverwaltung keine Vertretung der Pflegefachpersonen in Schleswig-Holstein mehr.

Hamburg

Im Januar 2014 hatten sich im Rahmen einer repräsentativen Befragung 36 Prozent der 1.103 befragten Pflegefachpersonen für die Errichtung einer Pflegeberufekammer ausgesprochen. In den Folgejahren gab es von Seiten der politisch Verantwortlichen daraufhin zunächst keine weiteren Aktivitäten. Das ändert sich jetzt nach der Wahl zur Bürgerschaft im Frühjahr 2020.

Laut Koalitionsvertrag zwischen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen über die Zusammenarbeit in der 22. Legislaturperiode der Hamburgischen Bürgerschaft soll zur Stärkung der Pflegeberufe gemeinsam mit den Pflege-Berufsverbänden, den Hamburger Pflegeschulen und der akademischen Pflegeausbildung die Möglichkeit einer erneuten Befragung für alle Hamburger Pflegefachpersonen zur Gründung einer Landespflegeberufekammer beraten werden. Im Vorfeld der Befragung sollen Informationsveranstaltungen in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern durchgeführt werden. Dabei muss insbesondere auch über die damit verbundenen Rechte und Pflichten (Pflichtmitgliedschaft) informiert werden. Im Falle eines positiven Votums der Hamburger Pflegefachpersonen für eine Pflegeberufekammer wird eine entsprechende Anpassung im Hamburgischen Kammergesetz (HmbKG) vorgenommen und eine Anschubfinanzierung für die Gründungsphase der Pflegeberufekammer vereinbart. Die langfristige Finanzierung ist aus einkommensabhängig gestaffelten Mitgliedsbeiträgen der Kammermitglieder zu bestreiten.

Niedersachsen

In einer repräsentativen Befragung unter Pflegefachpersonen ab Ende 2012 hatten sich zwei Drittel der Befragten für die Errichtung einer Pflegekammer ausgesprochen. Mehr als 90 Prozent aller Befürworter sahen vor allem den Vorteil einer politisch unabhängigen berufsständischen Vereinigung. Am 17. Februar 2016 stand der Gesetzentwurf für die Errichtung einer Pflegekammer zur ersten Beratung im Landtag an. Am 12.12.2016 hat der niedersächsische Landtag das Gesetz zur Errichtung einer Pflegekammer verabschiedet. Parallel zum Gesetzgebungsverfahren war seit 2015 zunächst eine Gründungskonferenz zur Errichtung einer Pflegekammer eingesetzt, die sich mit der Vorbereitung der Arbeit einer Pflegekammer befasste. Mit dem Beschluss zur Errichtung einer Pflegekammer hat das Sozialministerium einen Errichtungsausschuss einberufen, der sich mit der konkreten Vorbereitung der ersten Wahl zur Kammervollversammlung beschäftigte.

Nach der Wahl fand am 8. August 2018 die konstituierende Sitzung der 31-köpfigen Kammerversammlung statt. Diese beschäftigte sich beispielsweise mit der Berichterstattung über die Lage der Pflegefachberufe in Niedersachsen – u.a. mit Daten aus dem geschaffenem Pflegefachberuferegister und qualitativen wie quantitativen Befragungen der Mitglieder –, mit der Organisation und Umsetzung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen, mit der Erarbeitung einer gemeinsamen Berufsordnung mittels Regionalkonferenzen und „Kammer vor Ort“-Veranstaltungen, mit der Einrichtung der deutschlandweit ersten Ethikkommission einer Pflegekammer, mit der Frage der Personalausstattung des Pflegedienstes im Krankenhaus oder der Frage, was pflegefachliche Qualität in der ambulanten Versorgung ausmacht.

Im September 2020 hatte die niedersächsische Landesregierung die Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen infolge einer Umfrage unter den Mitgliedern der Kammer verkündet. An der Umfrage zur Zukunft der Kammer hatten sich nur rund 19 Prozent aller 78.000 befragten Mitglieder der Pflegekammer Niedersachsen beteiligt. Davon sprachen sich 70,6 Prozent gegen einen Fortbestand der Pflegekammer Niedersachsen mit Pflichtmitgliedschaft und Mitgliedsbeiträgen aus, 22,6 Prozent stimmten für einen Fortbestand. 6,8 Prozent der Beteiligten enthielten sich. Kritik von Kammermitgliedern richtete sich vor allem gegen die Pflichtmitgliedschaft und die Beitragspflicht.

Im Dezember 2020 hatte die niedersächsische Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen vorgelegt. Das Gesetz zur Umsetzung der Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen wurde am 28.04.2021 verabschiedet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes konzentriert sich die Pflegekammer Niedersachsen auf die Abwicklung.

Seit Ende des Jahres 2021 gibt es im Sinne der Selbstverwaltung keine Vertretung der Pflegefachpersonen in Niedersachsen mehr.

Bremen

In Bremen wird es vorerst keine Pflegeberufekammer geben. Die Bremische Bürgerschaft möchte die Erfahrungen der Bundesländer mit Pflegeberufekammer abwarten. Zudem hat sich die Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen gegen die Errichtung einer Pflegeberufekammer ausgesprochen. In der Arbeitnehmerkammer sind alle in Bremen Beschäftigte mit Ausnahme der Beamten Mitglied.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern wird es vorerst keine Pflegeberufekammer geben. Die Regierungskoalition möchte die Erfahrungen der Bundesländer mit Pflegeberufekammer langfristig beobachten.

Bereits im Frühjahr 2014 hatte das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern eine Studie in Auftrag gegeben, die sich mit dem Thema „Die Situation der Pflegeberufe in Mecklenburg-Vorpommern“ befasste. Ein Schwerpunkt der Befragung war, wie die Betroffenen zur Frage der Errichtung einer Pflegeberufekammer stehen. Die ermittelten Zahlen wurden im Rahmen einer Sozialberichterstattung veröffentlicht. 73 Prozent der 854 Befragten sprachen sich für eine Pflegeberufekammer und rund 16 Prozent dagegen aus. Befürworter fand die Pflegeberufekammer vor allem im Krankenpflegebereich mit rund 92 Prozent.

Brandenburg

In Brandenburg wird es vorerst keine Pflegeberufekammer geben. Im Jahr 2015 hatte der Landtag die Landesregierung aufgefordert, eine Informationskampagne zu den Aufgaben einer Pflegeberufekammer durchzuführen. Außerdem sollte mithilfe einer Umfrage geklärt werden, wie die potenziellen Kammermitglieder zu der Errichtung einer Pflegeberufekammer stehen. Im April 2018 startete der „Dialog Pflegekammer“ mit einer Info-Kampagne über das Für und Wider einer Pflegeberufekammer und Befragungen. Im Rahmen der Befragungen hatten sich jeweils 30 Prozent für bzw. gegen die Errichtung einer Pflegeberufekammer ausgesprochen. Die restlichen 40 Prozent waren unentschlossen. Aus diesem Grund hatte das Sozial- und Gesundheitsministerium darauf verzichtet, eine Empfehlung abzugeben. Wie die neue Regierung weiter verfahren wird, ist noch unklar.

Berlin

In Berlin wird es vorerst keine Pflegeberufekammer geben. Denn senatspolitisch ist zurzeit eine Pflegeberufekammer nicht gewollt. Und das, trotz positivem Befragungsergebnis: Von November 2014 bis März 2015 wurden rund 1.200 Pflegefachpersonen in Berlin zu ihrer Meinung in Bezug auf die Errichtung einer Pflegeberufekammer befragt. Rund 60 Prozent stimmten für die Errichtung einer Pflegeberufekammer und rund 17 Prozent dagegen. Auch die Mehrheit der befragten Auszubildenden sprach sich für eine Pflegeberufekammer aus.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird es vorerst keine Pflegeberufekammer geben. Zuletzt diskutierte der Landtag in Sachsen-Anhalt im Jahr 2015 das Für und Wider einer Pflegeberufekammer. Eine Befragung war und ist nicht geplant.

Sachsen

In Sachsen wird es vorerst keine Pflegeberufekammer geben. Aus Sicht des Sozialministeriums ist eine Befragung aus dem Jahr 2011 nicht überzeugend. Seinerzeit hatten sich nur gut 19,73 Prozent der befragten Pflegefachpersonen an der Befragung beteiligt. Davon sprach sich allerdings eine deutliche Mehrheit von 69,8 Prozent für eine Pflegeberufekammer aus.

Thüringen

Das Sozialministerium hatte Ende 2019 angekündigt, im Jahr 2020 die Diskussion um eine Pflegeberufekammer mit einer Umfrage voranzutreiben. Nach der Landtagswahl in Thüringen ist das weitere Vorgehen jedoch unklar.

Hessen

In Hessen wird es vorerst keine Pflegeberufekammer geben. Die geschätzt 65.000 Pflegefachpersonen in Hessen haben im Sommer 2018 in einer Online-Befragung mehrheitlich gegen die Errichtung einer Pflegeberufekammer gestimmt. Insgesamt stimmten rund 43 Prozent für und 51 Prozent gegen eine Pflegeberufekammer. Allerdings beteiligten sich an der Befragung nur rund 7.800 Pflegefachpersonen. Dies entspricht einer Rücklaufquote von 12 Prozent. Insbesondere unter den Altenpflegefachkräften fand die Pflegeberufekammer wenig Zustimmung.

Rheinland Pfalz

Im März 2013 stimmten 76 Prozent der Pflegefachpersonen, die sich für eine Befragung hatten registrieren lassen, für eine Pflegekammer für Pflegeberufe in Rheinland-Pfalz. Die Änderung des Heilberufsgesetzes wurde am 17. Dezember 2014 vom Landtag beschlossen. Die Pflegekammer wurde in diesem Gesetz verankert und erhielt damit den gleichen Status wie z.B. die Ärztekammer. Nach Beendigung der Wahl zur ersten Landespflegekammer in Deutschland, am 11. Dezember 2015, fand am 25. Januar 2016 die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung der Pflegekammer Rheinland-Pfalz statt. Die Vertreterversammlung der Pflegekammer besteht aus 81 gewählten Vertretern. Aktuell sind rund 41.000 Mitglieder registriert. Am 1. Januar 2020 ist mit der Berufsordnung der Pflegekammer Rheinland-Pfalz die erste Berufsordnung einer Pflegekammer für Pflegefachpersonen in Kraft getreten.

Im Sommer 2021 fand die zweite Wahl zur Vertreterversammlung statt. Am 20. Juli 2021 wurden die Stimmen zur Wahl der Vertreterversammlung der Landespflegekammer ausgezählt. Das Ergebnis der Kammerwahl finden Sie hier: https://www.pflegekammer-rlp.de/index.php/onlinewahl.html

Weitere Informationen zur Pflegekammer Rheinland Pfalz finden sich unter der Internet-Adresse: www.pflegekammer-rlp.de

Saarland

Im Saarland wird es vorerst keine Pflegeberufekammer geben. Ähnlich wie in Bremen, sind im Saarland alle Arbeitnehmer/innen zahlende Pflichtmitglieder der Arbeitskammer. Bei der saarländischen Arbeitskammer wurde aufgrund der Forderungen nach einer Pflegeberufekammer und den Erfahrungen der bestehenden Pflegeberufekammern speziell für den Bereich Pflege ein neues Referat geschaffen.

Baden-Württemberg

Nach einer im Frühjahr 2018 durchgeführten Umfrage des baden-württembergischen Sozialministeriums befürworten rund 68 Prozent der Umfrageteilnehmenden die Errichtung einer Pflegeberufekammer. Seither wurden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Ein entsprechendes Heilberufe-Kammergesetz sollte bis 2021 novelliert werden. Ein Beirat begleitet das Gesetzesvorhaben. Andrea Kiefer (DBfK) ist zur Sprecherin des Beirats gewählt worden.

Am 31. März 2020 hatte das Kabinett den Gesetzentwurf zur Errichtung einer Pflegekammer in Baden-Württemberg verabschiedet und zur Anhörung freigegeben. Bürger/innen des Landes konnten das Gesetz bis zum 12. Juni 2020 auf einem Beteiligungsportal kommentieren. Der Gesetzentwurf sah zunächst die Bildung eines Gründungsausschusses zum 1. Oktober 2020 vor. Der Gründungsausschuss, der sich aus Pflegefachpersonen zusammensetzen soll, sollte die „Vorarbeiten“ zur Errichtung einer Pflegeberufekammer leisten. Eine dieser wichtigen Vorarbeiten ist die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Vertreterversammlung, dem zentralen Organ der Pflegeberufekammer.

Die rund 120.000 Pflegefachpersonen in Baden-Württemberg sollen aus ihrer Mitte Kolleg/innen wählen, die in der Vertreterversammlung die Selbstverwaltung ihres Berufsstands durch Beratungen und Beschlüsse umsetzen werden. Die Errichtung der Pflegeberufekammer war zum 1. Oktober 2021 vorgesehen. Der Prozess wurde aufgrund der Corona-Pandemie pausiert bzw. verschoben. Informationen hierzu finden sich unter: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/pflege/pflegekammer-in-baden-wuerttemberg/

Weitere Informationen finden sich auf der Website: https://www.infokampagne-pflegekammer-baden-württemberg.de

Bayern

Bayern geht mit der „Vereinigung der Pflegenden in Bayern“ einen Sonderweg. Das entsprechende Gesetz zur Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) ist am 1. Mai 2017 in Kraft getreten. Die VdPB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und beitragsfrei. Auch einjährig ausgebildete Pflegehelfer/innen können Mitglied werden.

Dennoch zählt die VdPB bis August 2020 lt. ihres Rechenschaftsberichts nur knapp 2.000 Mitglieder. Bayern hat geschätzt rund 140.000 potenzielle Mitglieder. Im Koalitionsvertrag zwischen den Fraktionen der FREIEN WÄHLER und der CSU ist eine Evaluierung der Vereinigung in der Mitte dieser Legislatur vereinbart.

Mit Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes und der Bereitstellung der Haushaltsmittel im April 2021 wurde ein Vergabeverfahren für die Evaluation der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) eingeleitet. Die Zuschlagsvergabe und somit der Beginn der Evaluation sollte ursprünglich im Sommer 2021 beginnen. 

Der bayerische Sonderweg ist umstritten. Ein Rechtsgutachten hatte im Vorfeld die Gestaltung der Vereinigung als Selbstverwaltungsorgan als „äußerst problematisch“ bezeichnet. Ohne Pflichtmitgliedschaft werde eine demokratische Legitimation der Organisation von vornherein verhindert. 

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website: http://www.stmgp.bayern.de/


Aktuelles

Pflegekammer NRW: Scheingefecht um demokratische Legitimation, Pflegende sind die Verlierer

Herzstück der parlamentarischen Demokratie in den Bundesländern ist der jeweilige Landtag. Alle Bürger:innen eines Bundeslandes sind berechtigt, Parlamentsvertreter:innen unterschiedlicher Parteien zu wählen, die durch diese Wahl legitimiert sind, im Landtag Gesetze zu verabschieden. Diese demokratische Grundordnung wird scheinbar von Verdi in Frage gestellt. Ausgerechnet beim Thema Pflege und Pflegekammer verlangt Verdi eine „Urabstimmung“, durch die nur beruflich Pflegende über die Zukunft der pflegerischen Versorgung in NRW entscheiden sollen – ohne Beteiligung der davon betroffenen Bürger:innen.

 

 

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Mehr Zeit, mehr Geld: die Landesregierung NRW passt den Errichtungsprozess zur Pflegekammer an

Nach einem Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und FDP an den Finanz- und Haushaltausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags ist eine Aufstockung und Verlängerung der Anschubfinanzierung für die Pflegekammer NRW vorgesehen. Dadurch soll bis zum 31.07.2027 auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichtet werden können. Zugleich soll die Frist zur Etablierung der Kammer auf den 31.12.2022 verschoben werden, um so der aktuellen pandemischen Lage und der damit verbundenen besonderen Belastung beruflich Pflegender Rechnung zu tragen.

 

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Leerstelle in der Selbstverwaltung beruflich Pflegender in Schleswig-Holstein: Politik ohne Perspektive

Der jetzt vorliegende Jahres- und Abschlussbericht der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein belegt, was beruflich Pflegende durch das Kammer-Aus verlieren: Autonomie, politische Mitsprache, Regelungsbefugnisse zur Berufsordnung und zu Weiterbildungsverordnungen sowie die Augenhöhe zu anderen Berufsgruppen im Gesundheitswesen in Form einer Selbstverwaltung. Politik, Krankenkassen, Verbände und Einrichtungen verlieren ihre Ansprechpartnerin und die politisch Verantwortlichen lassen kein Konzept erkennen, weder zur Ergebnissicherung noch dazu, wer künftig welche Aufgaben übernimmt.

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Es geht um die Emanzipation einer ganzen Berufsgruppe in Nordrhein-Westfalen - und dafür braucht es die Pflegekammer!

Mit der Registrierung aller Pflegefachpersonen in der Pflegekammer in Nordrhein-Westfalen werden endlich belastbare statistische Daten vorliegen. Damit entsteht Klarheit darüber, welche aus- und weitergebildeten Pflegefachpersonen, zum Beispiel im Bereich Intensiv- oder Altenpflege, dem Land als Ressource zur Verfügung stehen – eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewältigung der aktuellen sowie künftiger Pandemien und der Herausforderungen einer immer älter werdenden Gesellschaft.

 

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Mangelndes Interesse der Politik in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin an den Belangen beruflich Pflegender

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe Nordost e.V. (DBfK Nordost) zieht nach dem Austausch mit Pflegepolitiker:innen aus Berlin und Mecklenburg-Vorpommern ein ernüchterndes Fazit für die Zukunft der Pflegenden

 

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Parteien-Check für Pflegepolitik: DBfK startet PflegOMat zur Bundestagswahl

Pflegepolitik muss dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) zufolge ein zentrales Wahlkriterium für alle Wahlberechtigten sein. Das ist spätestens durch die Pandemie überdeutlich geworden. Deshalb startet der DBfK den DBfK-PflegOMat, mit dem man überprüfen kann, wie die Parteien pflegepolitische Forderungen umsetzen wollen.

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Pflegekammerwahl in Rheinland-Pfalz abgeschlossen: DBfK-ADS-Liste neu in der Vertreterversammlung

Die Wahl zur Vertreterversammlung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz ist abgeschlossen. Es wurden 81 Vertreter/innen in das höchste Gremium der Landespflegekammer gewählt. Die Vertreterversammlung regelt sämtliche Belange der mehr als 37.000 Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz und spricht mit einer starken Stimme.

 

 

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Das Kammer-Aus in Schleswig-Holstein produziert nur Verlierer. In der Politik, und erst recht in der beruflichen Pflege

Der Gesetzesentwurf zur Auflösung der Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein liegt vor, ebenso die begleitenden Pressemitteilungen der Regierungsparteien CDU und FDP, in denen sie beflissen betonen, den Willen der Berufsgruppe schnellstmöglich in die Tat umsetzen wollen. Dementsprechend erfolgt die 1. Lesung am 19. Mai 2021 im Landtag mit Überweisung an den Sozialausschuss am Folgetag.

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Über die Pflegeberufekammer
für den Pflegeberuf

Was macht die Pflegeberufekammer

Es ist die Aufgabe einer Kammer, berufliche Richtlinien und Vorschriften zu erlassen, die für die beruflich Pflegenden verbindlich sind. Weil in der Pflegekammer die Pflegeberufe selbst die Richtlinien und Vorschriften erarbeiten, wird es eine hohe Akzeptanz für diese geben.

Wir halten die Errichtung einer Pflegeberufekammer für den richtigen Schritt, um eine qualitativ hochwertige pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Durch ein durch die Selbstverwaltung wachsendes Selbstbewusstsein hinsichtlich der Rolle der beruflichen Pflege in Deutschland steigt die Attraktivität der Pflege.

Zugleich ist die Pflegeberufekammer auch das wesentliche Merkmal der Emanzipation der beruflichen Pflege von Ansprüchen anderer, z.B. auch hinsichtlich der Frage, was Qualität in der Pflege sei und welche Qualität der Pflege wir uns in Deutschland leisten wollen und können.

Pflegende wollen und können die sie betreffenden beruflichen Belange zum Wohle der zu Pflegenden, ihrer Angehörigen und der Gesellschaft verantwortungsvoll in die eigene Hand nehmen.

Zu den Aufgaben der Pflegeberufekammer gehören

  • der Erlass einer Berufsordnung,
  • Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung pflegerischer Berufsausübung,
  • Regelungen über Fort- und Weiterbildung,
  • Führen eines Berufsregisters aller Pflegefachpersonen,
  • die Bündelung der berufsständischen Interessen der Pflege,
  • Einsatz von Gutachten und Sachverständigen, z.B. in Schiedsstellen und Beratung für Berufsangehörige bei juristischen, ethischen, fachlichen und berufspolitischen Fragen
  • Mitwirkung bei der Gestaltung des Gesundheitssystems vor dem Hintergrund einer Pflegeexpertise
  • Mitwirkung bei der Ausgestaltung gesetzlicher Bestimmungen für die Pflegeausbildung und bei der Entwicklung von verbindlichen Curricula und zentralen schriftlichen Prüfungsverfahren

 

WARUM WIR EINE BEITRAGSPFLICHTIGE PFLEGEBERUFEKAMMER BRAUCHEN? HIER VIER GRÜNDE:

Nur eine beitragsfinanzierte Kammer ist eine echte Heilberufskammer!

Wesentliche Merkmale einer Heilberufskammer sind die Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge. Sie bilden das Fundament der Betroffenenpartizipation der Kammern und das Wesen der Kammerselbstverwaltung.

Nur eine beitragsfinanzierte Kammer bedeutet Unabhängigkeit!

Nur die langfristige Finanzierung über Mitgliedsbeiträge garantiert die Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen Dritter, politischer Belange der gerade regierenden Parteien und der Haushaltslage des Landes.

Nur eine beitragsfinanzierte Kammer garantiert Selbstständigkeit!

Ohne Abhängigkeit vom Landeshaushalt kann die Pflegekammer frei agieren und wenn nötig, die Landesregierung kritisieren. Das geht nur, wenn keine Abhängigkeit von der Landesregierung besteht. Die langfristige Finanzierung über Mitgliedsbeiträge sichert zudem eine kontinuierliche Arbeit über Legislaturperioden hinaus.

Nur eine beitragsfinanzierte Kammer sichert die Augenhöhe mit anderen Heilberufen!

Die Beiträge der Mitglieder sicheren die Souveränität jeder Heilberufskammer. Die Fremdfinanzierung einer Pflegeberufekammer würde der Pflege eine Sonderstellung unter den Heilberufen zuweisen und ein Agieren auf Augenhöhe verhindern. Eine echte gleichberechtigte Einbindung mit den anderen Heilberufen in die gesundheits- und sozialpolitische Auseinandersetzung gibt es nur mit Mitgliedsbeiträgen.

Es braucht echte Pflegeberufekammern -  

keine kammerähnlichen Organisationsformen!

 

Beitragsfinanziert = unabhängig und souverän!

DIE PFLEGEBERUFEKAMMER

Es gibt immer einige Fragen. Wir bemühen uns um Klarheit.

Welche Aufgaben nimmt eine Pflegeberufekammer wahr?
  • Bündelung der berufsständischen Interessen der Pflege, z. B. als Ansprechpartner für die Politik, durch fachliche Mitwirkung bei Gesetzgebungsverfahren oder durch Öffentlichkeitsarbeit
  • Erlass einer Berufsordnung
  • Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung pflegerischer Berufsausübung
  • Führen eines Berufsregisters aller Pflegefachkräfte
  • Einsatz von Gutachten und Sachverständigen
  • Anwendung der bundeseinheitlichen Regelungen zur Berufszulassung, z. B. Abnahme von Prüfungen und Aushändigung der Berufsurkunde, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
  • Regelungen über Fort- und Weiterbildung
  • Beratung für Berufsangehörige bei juristischen, ethischen, fachlichen und berufspolitischen Fragen
Was macht eine Pflegeberufekammer nicht?
  • Kammern vertreten keine fachlich motivierten, verbandspolitischen Aufgaben und können die Berufsverbände nicht ersetzen.
  • Sie haben keine Tarifautonomie, d.h. sie können nicht die Aufgaben der Gewerkschaften übernehmen.
  • Es ist nicht vorgesehen, dass die Pflegeberufekammer zukünftig die Altersversorgung der beruflich Pflegenden aufbaut.
  • Die Pflegeberufekammer übernimmt nicht die Aufgabe des „Pflege TÜVs“.
  • Sie verhandelt keine Gebührenordnungen.
  • Die Kammer berät den Gesetzgeber bei der Erarbeitung und Novellierung von Gesetzen. Sie kann keine Gesetze beschließen, aber bestimmte Verordnungen erlassen.
Wer wird Mitglied?

Mitglieder der Pflegeberufekammer wären alle Pflegefachpersonen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger) erteilt worden ist und die im jeweiligen Bundesland arbeiten.

Wer bezahlt die Pflegeberufekammer?

Die Pflegeberufekammer wird überwiegend aus den Beiträgen finanziert, die von den Mitgliedern erhoben werden.

Welches Ziel hat die Pflegeberufekammer?

Das oberste Ziel einer Pflegeberufekammer ist es, eine fachgerechte und professionelle Pflege der Bevölkerung sicherzustellen.

Ist die Pflegeberufekammer eine Konkurrenz für die Gewerkschaften?

Auf keinen Fall – der Pflegeberufekammer ist keine Rolle in der Tarifgestalltung zugedacht. Auch andere in den Heilberufekammern erfassten Berufe werden von ihren Gewerkschaften in Tarifbelangen vertreten, nicht von der Kammer.

Engagieren sich die Berufsverbände für die Pflegeberufekammer, um in dieser aufzugehen?

Nein, das geht so gar nicht: die Berufsverbände erhalten von ihren Mitgliedern den Auftrag, sich für eine politische Entwicklung einzusetzen - z.B. für die Errichtung von Pflegeberufekammern. Folglich konzentrieren sich die Verbände auf dieses Ziel, weil das dem Votum der Mitglieder entspricht - und nicht, weil die Hoffnung besteht, in der Pflegeberufekammer aufgehen zu können. Das entspräche im übrigen auch nicht dem Vorgehen bei der Errichtung einer Pflegeberufekammer (siehe „Wie wird die Pflegeberufekammer eingerichtet?“)

Wie wird die Pflegeberufekammer eingerichtet?

Im Landtag wird über einen Gesetzentwurf zur Errichtung einer Pflegeberufekammer abgestimmt. Wird dieser befürwortet, wird ein Errichtungsausschuss eingesetzt, der mit den vorbereitenden Aufgaben befasst wird. Die vorbereitenden Aufgaben heißt in diesem Zusammenhang, die Arbeitsfähigkeit der Pflegeberufekammer herzustellen.
Das bedeutet, eine Satzung zu formulieren, die notwendige Infrastruktur vorzubereiten, die demokratischen Abstimmungsprozesse sicher zu stellen – mithin die Arbeitsfähigkeit der Pflegeberufekammer herzustellen.

In den Errichtungsausschuss werden Pflegende mit den Abschlüssen Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege berufen. Der Errichtungsausschuss informiert die Pflegenden des jeweiligen Bundeslandes und leitet die Registrierung ein, um die Wahl der ersten Kammerversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Nach der Wahl und mit der konstituierenden Sitzung der ersten Kammerversammlung ist der Errichtungsausschuss von seinen Aufgaben entbunden - die Pflegeberufekammer nimmt ihre Arbeit auf.

Welche Aufgabe hat der DBfK in einer Pflegeberufekammer?

Einen gesetzlichen Auftrag hat der DBfK nicht - aber als größter Berufsverband für die Pflegeberufe und langjähriger und maßgeblicher Gestalter der Pflegeberufekammern ist die Expertise des Verbandes in den Pfelgeberufekammern unerlässlich. Der DBfK als Generalistenverband vertritt die Interessen aller Pflegeberufe und bringt über seine Mitglieder diese Expertise in die Pflegeberufekammer ein.

 

Argumente und Gegenargumente

Klartext

Viele Dinge haben zwei Seiten. Je nachdem was einen motiviert und antreibt. Wir möchten hier Dinge aufklären und klarstellen.

Eine Kammer bedeutet überbordender Bürokratismus, z.B. bei der Verwaltung der Kammerbeiträge der Kammerangehörigen.

Durch die Einrichtung einer Kammer entstehen keine zusätzlichen Aufgaben, sondern Aufgaben werden vom Staat an die Kammer übertragen – es findet also nur eine Zentralisierung von Arbeiten und Aufgaben statt, die ehedem von verschiedenen Behörden ausgeführt wurden. Eine Kammer ist also durch die Konzentration von Aufgaben eher angelegt, Bürokratie abzubauen.

Die Kammerbeiträge können – ähnlich wie die Sozialversicherungsbeiträge – von den Arbeitgebern abgeführt werden. Das wäre ein einmal einzurichtendes Verfahren, dass im Anschluss völlig automatisiert funktioniert. Von Bürokratismus ist an dieser Stelle nichts zu vermerken.

Angelernte Hilfskräfte in der ambulanten Pflege werden von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Ja, aus gutem Grund. Die Kammer überwacht die professionelle Pflege (dabei handelt es sich um die Pflegenden, die nach § 3 des Kranken- /Altenpflegegesetzes die Pflege eigenverantwortlich planen und durchführen) – eben ganz ausdrücklich nicht die Pflegehelferinnen und Laienpflegende. Den professionell Pflegenden sind die Fähigkeiten und Instrumente an die Hand gegeben, die Pflege durch Laien zu überwachen – und das sollen und dürfen sie auch machen. In einer Kammer dürfen folglich auch nur professionell Pflegende Mitglied werden. Das ist sinnstiftend – wenn kein Unterschied zwischen professionell Pflegenden und Laienpflegenden gemacht würde, bräuchte es ja auch keiner Investition von Zeit und Energie in eine Ausbildung. Wichtig: Es geht um eine Berufskammer.

Eine Pflegeberufekammer bietet kein erkennbares Instrument, um die Bevölkerung vor schlechter Pflege zu schützen.

Vielmehr gibt es derzeit kein erkennbares Instrument, um die Bevölkerung vor schlecht Pflegenden zu schützen. Die Pflegenden sollen und wollen mehr Verantwortung in ihren Arbeitsbereichen übernehmen, so sieht es z.B. der Sachverständigenrat oder auch die Enquete-Kommission demographischer Wandel vor. Die Überwachung dieser Ausweitung des Berufsfeldes muss der Pflege in die Hand gegeben werden, weil es nicht sein kann, dass andere den Rahmen und das Instrumentarium definieren, welche notwendig sind, diese Verantwortungsübernahme zu leisten.

Instrumente sind z.B.:

  1. Leistungsbeschreibung der beruflichen Pflege
  2. Selbstverwaltung des Berufes
  3. Sitz in allen Selbstverwaltungsgremien
  4. Regelung von Aus-, Fort- und Weiterbildung
  5. Überwachung der Qualität (Standards, Leitlinien)
  6. Beratung des Gesetzgebers

Dass der Pflege diese Instrumente noch nicht in die Hand gegeben wurden, ist eine ganz andere Frage und mehr als Handlungsaufforderung zu verstehen.

Die qualitative Weiterentwicklung ist nicht durch eine Pflegeberufekammer zu entwickeln, sondern dadurch, dass an den Inhalten weiter gearbeitet wird.

Die Inhalte sollten aber die Profis definieren und entwickeln und nicht von den Diskussionen ausgeschlossen sein – eine Pflegeberufekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts würde sicherstellen, dass die Berufsgruppe an der Weiterentwicklung beteiligt ist, die die Fach- und Sachexpertise haben.

Eine Kammer kann den Qualitätsverlust in der Pflege nicht beeinflussen, da dieser auf die finanzielle und personelle Ausstattung zurückzuführen ist. 

Für die finanzielle und personelle Ausstattung in der Pflege ist die Politik (und Gesellschaft) zuständig – das ist nicht Aufgabe einer Pflegeberufekammer.

Deren Aufgabe wäre es aber, die finanziellen und personellen Missstände sichtbar zu machen und so zu verhindern, dass bei der Ursachenfindung der Gefährdung von PatientInnen und BewohnerInnen eine einseitige Schuldzuweisung zu Lasten der Pflege erfolgt.

Eine Fortbildungsverpflichtung für Pflegende ist nicht durchführbar.

Das ist im Sinne der Qualitätssicherung in der Versorgung eines der wichtigsten Argumente im Zusammenhang mit der Forderung nach einer Kammer. Eine Fortbildungsverpflichtung für Pflegende kann natürlich analog zu den Bedingungen, die die Bundesärztekammer für ihre Kammerangehörigen formuliert hat und die sich im § 95 b und 137 Abs. 1, 2 im SGB V wieder finden, formuliert werden. Die operative Ausgestaltung muss dann eine Aufgabe der Kammer sein.

→ siehe auch: europäische Richtlinien in Niedersachsen (Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz, § 21: Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger haben sich so fortzubilden, dass sie mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und wirksame berufliche Leistung erforderlich ist. (Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu bestimmen.)

Pflegeberufe sind keine freien Berufe.

Kammern mögen ursprünglich mal die Organisationsstruktur freier Berufe gewesen sein, es gibt aber kein rationales Argument, warum nicht auch andere Berufe in einer Kammer organisiert werden können.

Eine Verkammerung der Pflege könnte zu einer Konkurrenz (zwischen den Berufsgruppen) um den Patienten führen.

Eine unbegründete Sorge – die im Gesundheits- und Sozialwesen integrierten Berufe haben unterschiedliche Aufträge und Zugänge zum Patienten und zu Bewohnern. Handlungsleitend bleibt am Ende immer, was dem Leistungsempfänger dient. Das kann allerdings auch bedeuten, dass Pflege vor Behandlung geht.

Eher ist zu erwarten, dass ein Miteinander verschiedener Berufsgruppen auf „Augenhöhe“ zu einem Abbau von Konkurrenz führt – Stichwort „Multiprofessionalität“.

Pflege arbeitet zum großen Teil weisungsgebunden, also ohne eigene Verantwortung – eine Überwachung durch eine Kammer daher nicht nötig.

Die Reduzierung der Pflege auf die Entgegennahme von Weisungen entspricht einem Pflegeverständnis aus vergangenen Zeiten und muss als Anachronismus bezeichnet werden.

Pflege trifft eigene Entscheidungen und trägt maßgeblich zur Genesung und zur Verhinderung von Komplikationen bei, ebenso wie Pflege zu einer befriedigenden Gestaltung des Lebens beiträgt. Das beinhaltet auch die Entegegennahme von Anordnungen und die kompetente Ausführung, geht aber eindeutig darüber hinaus.

Qualitätsüberprüfungen in der Pflege finden bereits durch den Medizinischen Dienst statt. Der MDK überprüft bereits, ob regelmäßig Fort- und Weiterbildungen stattgefunden haben.

Der MDK überprüft das für Einrichtungen, aber nicht für Pflegende. Zudem überprüft der MDK nicht, welche Fortbildungen durchgeführt und in Anspruch genommen wurden.

Pflegende werden also gar nicht vom MDK überprüft!

Die Arbeitgeber haben für den Schutz vor schlechter Pflege zu sorgen, sonst verlieren sie Kunden, Versorgungsverträge usw.

Die Arbeitgeber haben arbeitsrechtliche Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten. Sie haben keine Kompetenzen in berufsrechtlicher Hinsicht.

Vor der Kammerbildung muss doch erst mal festgeschrieben sein, was Pflegende zu tun haben.

Pflegende fordern das seit Jahrzehnten ein und wurden in ihren Bestrebungen eher von genau denen blockiert, die diese Forderung heute aufstellen. Die Tatsache, dass eine Aufgabenfestschreibung noch aussteht, spricht nicht gegen die Gründung einer Kammer, sondern eher im Gegenteil, für eine Kammer. Diese würde sich auch genau dieser Frage widmen und zudem die mit der Verantwortungsübernahme von Pflegenden einhergehenden Qualitätskriterien formulieren.

Die Kammer ist ein untaugliches Instrument dafür, den Stellenwert der Pflege zu erhöhen, weil sie nur Druck auf die eigenen Angehörigen ausüben kann, aber nicht dem Druck begegnen kann, der von außen kommt.

Der Stellenwert der Pflege wird nicht von den Pflegenden selbst gefährdet, sondern durch Druck von außen.

Die Kammer erhöht selbstverständlich den Stellenwert der Pflege. Das geschieht z.B dadurch, dass ein selbstverwalteter Berufsstand schon rein formal in den Entscheidungsgremien im Gesundheitswesen mitentscheidend beteiligt wird. Wenn nicht Berufsfremde über die Pflege entscheiden, sondern die Berufsangehörigen selbst, ist auch der Druck von außen gering. Selbstverwaltungsorgan auf allen Ebenen: Richtlinien betreffen auch die Pflege, werden aber ohne sie beraten, beschlossen und erlassen.

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Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe ist die größte, nicht konfessionell gebundene, berufspolitische Interessenvertretung der Pflegenden in Deutschland.

Unsere Mitglieder sind beruflich Pflegende aus den Bereichen der Alten-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege, Student/-innen der Pflegestudiengänge und deren Absolvent/-innen sowie staatlich anerkannte Pflegeassistenzberufe. Wir sind Träger von Bildungsmaßnahmen für Pflegeberufe und vertreten ambulante und teilstationäre Pflegedienste vor Kostenträgern. 
Der DBfK ist Mitglied im International Council of Nurses.

 

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Als Mitglied sind Sie mit dem Berufsrechtschutz und der Berufshaftpflicht im Schadensfall gut abgesichert.

Wir versorgen Sie mit allen Informationen, die wichtig sind für Ihren Beruf.

Wir beraten Sie persönlich und helfen Ihnen in allen Fragen rund um Ihren Job, in Rechts- und Karrierefragen.

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Gleichzeitig sind Sie Teil einer starken Gemeinschaft. Sie können mitbestimmen und geben den Zielen für eine bessere Pflege ein Gewicht.

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DAS HABEN WIR GEMEINSAM FÜR DIE PFLEGE ERREICHT

Novellierung der Berufsgesetze für die Pflegeberufe mit Änderung der Berufsbezeichnung

Anerkennung der Altenpflege als Heilberuf und bundeseinheitliches Altenpflegegesetz

Pflegende als Akteure der primären Gesundheitsversorgung (Familiengesundheitspflege)

Etablierung der Pflegestudiengänge

Dafür machen wir uns stark

  • Verbesserte Arbeits- und Rahmenbedingungen für die Pflegenden
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